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Unsere Statuten

 

   
   
   
   

Satzung des Vereins Frauencafé Ludwigshafen e.V.

 

§ 1          Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Frauencafé Ludwigshafen“. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

 

§ 2          Zweck und Ziel des Vereins

Der Verein „Frauencafé Ludwigshafen e.V. mit Sitz in Ludwigshafen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Verwirklichung des Verfassungsauftrages von Art. 3 Grundgesetz. Er kämpft gegen die Benachteiligung von Frauen ihres Geschlechtes wegen. Er fördert die Selbstverwirklichung und Gleichberechtigung der Frauen in allen Bereichen, einschließlich der politischen und sozialen Gleichberechtigung von Migrantinnen. Zur Verwirklichung dieses Zweckes betreibt er u.a. ein Kommunikationszentrum und lässt Frauen alle erforderlichen Hilfen angedeihen zur Verwirklichung des Vereinszweckes.

 

§ 3          Mitgliedschaft

Mitglieder können Frauen und gemeinnützige Frauenvereine werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitglieder leisten Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

§ 4          Austritt und Ausschluss

a)       Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch einen eingeschriebenen Brief mit Rückschein an eine der Vorstandsvorsitzenden mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende erklärt werden.

Ein Mitglied kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

b)      Beim Austritt oder Ausschluss aus dem Verein verliert das Mitglied jeden Anspruch aus dem Vereinsvermögen.

c)       Die Mitgliedschaft erlöscht automatisch, wenn ein Jahr kein Mitgliedsbeitrag geleistet wurde oder das Mitglied postalisch nicht mehr erreichbar ist.

 

§ 5         Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Plenum
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand. Alle sonstigen Anträge können im Plenum von den anwesenden Mitgliedern beschlossen werden. Die anwesenden Mitglieder von Mitgliederversammlung und Plenum sind beschlussfähig.

Mitgliederversammlung und Plenum beschließen, soweit nichts anderes vorgesehen ist, mit Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr stattzufinden. Die Einladung hierzu erfolgt mindestens zwei Wochen vorher durch die Vorsitzende schriftlich. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Beschlüsse können nur zu solchen Themen gefasst werden, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zu beantragen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind aufgrund eines Beschlusses des Vorstands und/oder auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder, der schriftlich zu erfolgen hat, innerhalb einer Woche schriftlich einzuberufen.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt, das von der Schriftführerin und einer Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 6          Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Vorstandsfrauen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Vorstandsfrauen entscheiden in ihrer ersten Vorstandssitzung, welche von ihnen die Schriftführung und welche die Funktion der Kassenwartin übernimmt.

Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit gewählt.

Im Falle eines Rücktritts eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder steht eine Neuwahl an. Vorstandsmitglieder können nur in der Weise abgewählt werden, dass eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahl des Vorstandes“ einberufen wird. Ein Vorstandsmitglied ist abgewählt, wenn ein neues Vorstandsmitglied gewählt ist. Zur Wahl reicht die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§ 7          Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte, die eine höhere Belastung als 1000,- DM nach sich ziehen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 8          Anträge

Anträge auf Satzungsänderung bedürfen zur Annahme einer Zweidrittelmehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.

 

§ 9          Vermögen und Auflösung

a)       Etwaige Gewinne dürfen ebenso wie die Mittel des Vereins nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen.

b)      Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die nicht der Arbeit des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen einem anderen gemeinnützigen, autonomen Frauenverein mit möglichst gleichartiger Zielsetzung zu. Der begünstigte Verein hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

c)       Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung ausgesprochen werden. Ein Auflösungsbeschluss muss von Dreiviertel aller stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ernennt die Liquidatoren.

 

Satzung vom 18.04.1993, mit mehreren Änderungen in der Fassung vom Februar 2002